AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Dietmar Sommer Verpackungen GmbH Virnsberger Strasse 32, 90431 Nürnberg

1. Allgemeines/Geltungsbereich
1.1 Unsere allgemeinem Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden kurz
      „Verkaufsbedingungen“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder
      von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, wie
      zum Beispiel dessen allgemeine Einkaufsbedingungen, erkennen wir nicht an, es
      sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
      Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
      oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden
      die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung
      dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von
      § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten bis zur Einbeziehung neuer oder geänderter
      Verkaufsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. Vertragsabschluss/Änderungsvorbehalt bei Lieferung von Mehr- oder
    Mindermengen
2.1 Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so
      können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Dies geschieht in der
      Regel durch schriftliche Auftragsbestätigung.
2.2 Hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Warenmenge behalten wir uns die
      folgenden handelsüblichen Mehr- oder Minderlieferungen vor, sofern sie
      produktionsbedingt auftreten:
      Vereinbarte Menge Mehr- oder Minderlieferung
      bis 1.000,00 Stück bis zu 20%
      mehr als 1.000,00 Stück bis zu 10%
      Wir sind im Falle des Satzes 1 berechtigt, die vertraglich vereinbarte Warenmenge
      innerhalb der vorgenannten Grenzen mit vertragsändernder Wirkung einseitig zu
      verringern oder zu erhöhen und die konkreten Mehr- oder Minderlieferungen
      gegenüber dem Kunden nach den vereinbarten Preisen abzurechnen.
3. Preise/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/
    Kreditwürdigkeit
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
      Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Versendung. Diese werden
      gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie
      wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
      gesondert ausgewiesen. Nicht in den Preisen enthalten sind zudem öffentliche
      Lasten und Abgaben sowie Zölle, die daher ebenfalls gesondert in Rechnung
      gestellt werden.
3.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
      rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist
      er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein
      Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.4 Werden Tatsachen bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners
      erheblich beeinträchtigen, insbesondere Zwangsvollstreckungsversuche in das
      Vermögen des Geschäftspartners, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
      das Vermögen des Geschäftspartners oder die Abgabe der eidesstattlichen
      Versicherung, so kann unsererseits Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangt
      oder vom Vertrag zurückgetreten werden.
4. Lieferzeit/Annahmeverzug des Kunden
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
      technischen Fragen voraus.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
      ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des
      nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
      Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
      Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
      Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4.4 Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4.3. vorliegen, geht die Gefahr eines
      zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
      Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
      geraten ist.
5. Haftung im Falle des Lieferverzuges
5.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
      Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376
      HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge
      eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu
      machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten
      ist.
5.2 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug
      auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
      Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
      Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns
      zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
      Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
      Schaden begrenzt.
5.3 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns
      zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
      Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
      vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.4 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für maximal 5 % des netto-
      Lieferwertes.
5.5 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
6. Gefahrenübergang/Verpackungskosten
6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
      „ab Werk“ vereinbart.
6.2 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
6.3 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
      Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der
      Kunde.
7. Mängelhaftung
7.1   Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, so setzen
        Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
        geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
        nachgekommen ist. Hierbei gilt, dass ein offensichtlicher Mangel spätestens
        innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware uns gegenüber schriftlich
        angezeigt werden muss. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung des betroffenen
        Mangels als vom Kunden genehmigt.
7.2   Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur
        Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
        mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der
        Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung
        erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
        Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
        Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
7.3   Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt,
        Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7.4   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir dem Kunden einen
        Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben haben.
7.5   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
        Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
        Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
        Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob
        fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf
        den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.6   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
        wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die
        Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
        Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die
        Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut
        hat und auch vertrauen durfte.
7.7   Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
        Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
        Produkthaftungsgesetz.
7.8   Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung
        ausgeschlossen.
8. Verjährung von Ansprüchen
8.1   Ansprüche des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in
        12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
8.2   Für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffern 7.4 bis 7.7 und im Falle
        des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ferner
        bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den
        §§ 478, 479 BGB unberührt.
9. Gesamthaftung
9.1   Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 7. und 8. dieser
        Verkaufsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
        geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
        Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
        sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
        Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.2   Die Begrenzung nach Ziffer 9.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines
        Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser
        Aufwendungen verlangt.
9.3   Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
        eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
        Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
        und Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen
        gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Sofern Dritte
        Rechte an der Ware, auf die sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt, anmelden,
        insbesondere im Falle einer Pfändung, hat der Geschäftspartner auf unser
        Eigentum ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
        Kosten für gegebenenfalls erforderlich werdende Rechtsverfolgung durch uns hat
        der Geschäftspartner zu erstatten. Bei Pflichtverletzungen des Geschäftspartners,
        insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – nach erfolglosem Ablauf einer dem
        Geschäftspartner gesetzten angemessenen Frist zur Zahlung – zum Rücktritt vom
        Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die
        gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzungen bleiben unberührt.
10.2 Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr
        weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der
        Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er tritt uns bereits jetzt alle
        Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die
        Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung
        ausdrücklich an. Nach der Abtretung ist der Geschäftspartner zur Einziehung der
        Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderungen selbst
        einzuziehen, soweit der Geschäftspartner in Zahlungsverzug gerät.
10.3 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten
        Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
10.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
        Geschäftspartner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht
        gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben
        wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
        Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen
        zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
10.5 Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer
        einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere
        Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Geschäftspartner
        anteilsmäßig das Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der
        Geschäftspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch
        Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt im
        Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
10.6 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
        insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Geschäftspartners
        insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
11. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht
11.1 Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, so ist unser Geschäftssitz in
        90431 Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den
        Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
        Geschäftssitz Erfüllungsort.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts
        (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
        internationalen Warenaustausch – CISG) ist ausgeschlossen.

Stand: 07/2019



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